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Original file line number | Diff line number | Diff line change |
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@@ -0,0 +1,124 @@ | ||
% Zweite Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung - 2. AgrarErzAnpBeihV) | ||
% Ausfertigungsdatum: 11.10.2023 | ||
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# Eingangsformel | ||
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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund | ||
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des § 9b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 sowie mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 31a Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist und § 31a Absatz 2 durch Artikel 11a Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, | ||
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des § 15 in Verbindung mit § 16 und mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: | ||
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# § 1 – Zweck | ||
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Diese Verordnung dient der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 der Kommission vom 14. Juli 2023 über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung. Nach Maßgabe dieser Verordnung wird eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger in Sektoren gewährt, die von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen sind. | ||
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# § 2 – Beihilfeberechtigung | ||
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(1) Eine Beihilfe ist einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, zu gewähren, wenn der Unternehmer zum Stichtag 9. Juli 2023 ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, für das festgestellt war: | ||
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1. die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und | ||
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2. eine Tätigkeit in mindestens einem der Sektoren Freilandobstbau oder Hopfenanbau nach Maßgabe des Absatzes 2. | ||
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Für die Feststellungen nach Satz 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die | ||
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1. vor dem 10. Juli 2023 eingetreten sind und | ||
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2. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum 9. August 2023 schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind. | ||
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(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Sektoren umfassen im Einzelnen die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genutzten Katasterarten (KA) mit den folgenden Kennzeichnungen oder Spezifizierungen: | ||
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1. Freilandobstbau: | ||
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a) Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262), | ||
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b) Baumobst (KA 0021), | ||
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c) Beerenobst (KA 0033); | ||
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2. Hopfenanbau: Hopfen (KA 0027). | ||
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(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Beihilfe nicht gewährt, wenn sie den Betrag von 100 Euro unterschreitet. | ||
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(4) Wenn für ein Unternehmen mehrere Unternehmer nach Absatz 1 beihilfeberechtigt sind, wird die Beihilfe nur einem dieser Unternehmer gewährt. | ||
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# § 3 – Höhe der Beihilfe | ||
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(1) Die Beihilfe beträgt für | ||
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1. Freilandobstbau: 342 Euro je Hektar Anbaufläche, | ||
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2. Hopfenanbau: 375 Euro je Hektar Anbaufläche. | ||
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(2) Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe ist die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zum 9. Juli 2023 erfasste Anbaufläche. Für die Feststellung der Anbaufläche zum 9. Juli 2023 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die | ||
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1. vor dem 10. Juli 2023 eingetreten sind und | ||
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2. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum 9. August 2023 schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind. | ||
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Sofern die im Rahmen einer Kontrolle nachträglich für den Stichtag 9. Juli 2023 festgestellte Anbaufläche kleiner ist als die nach den Sätzen 1 und 2 zu Grunde gelegte Anbaufläche, ist die nachträglich festgestellte Anbaufläche maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe. | ||
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(3) Wenn ein Unternehmen sowohl im Sektor Freilandobstbau als auch im Sektor Hopfenanbau tätig ist, werden die nach Absatz 1 und 2 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert. | ||
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(4) Übersteigt die nach den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Beihilfe eines Unternehmens den Betrag von 15 000 Euro, ist die Beihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15 000 Euro festzusetzen. | ||
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# § 4 – Zuständigkeit für die Verwaltung und Kontrolle der Gewährung der Beihilfe | ||
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(1) Die für die Verwaltung und Kontrolle der in § 1 genannten Maßnahme zuständige Zahlstelle nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). | ||
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(2) Auf Antrag der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Bundesanstalt die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 für Deutschland festgelegte Unionsbeihilfe für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als einzige direkt Begünstigte im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 auszuzahlen. | ||
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# § 5 – Durchführung der Beihilfegewährung | ||
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(1) Zuständig für die Durchführung der Beihilfegewährung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie hat die Beihilfe von Amts wegen bis zum 31. Januar 2024 an die nach § 2 Beihilfeberechtigten auszuzahlen. | ||
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(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat den Beihilfebescheid mit einem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Verstoßes gegen eine in § 7 genannte Pflicht zu erlassen. | ||
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(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten durchzuführen. Sie bestimmt Anzahl und Umfang der Kontrollen nach pflichtgemäßem Ermessen. | ||
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# § 6 – Überwachung durch die Bundesanstalt | ||
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(1) Die Bundesanstalt hat im Rahmen der Verwaltung und Kontrolle nach § 4 Absatz 1 die unionsrechtskonforme Gewährung der Beihilfe durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an die Beihilfeberechtigten zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird der Bundesanstalt die Aufsicht über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 31a Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), der durch Artikel 11a Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, übertragen. | ||
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(2) Im Rahmen der Überprüfung kann die Bundesanstalt auch Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten vornehmen. | ||
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# § 7 – Duldungs- und Mitwirkungspflichten | ||
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Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach § 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesrechnungshof und den Prüfbehörden der Europäischen Union | ||
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1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, | ||
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2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, | ||
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3. Auskunft zu erteilen und | ||
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4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren. | ||
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Fordert eine der in Satz 1 genannten Behörden einen nach § 2 Beihilfeberechtigten schriftlich oder elektronisch auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege einzureichen, so können die Auskünfte oder Belege schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 5 Absatz 3. | ||
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# § 8 – Bereitstellung und Übermittlung von Betriebsdaten | ||
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(1) Zum Zweck der Überwachung nach § 6 Absatz 1 und 2 haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Betriebsdaten der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln: | ||
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1. die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) (Betriebsnummer), | ||
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2. den Namen oder die Firma, | ||
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3. die Anschrift, | ||
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4. die Bankverbindung, | ||
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5. die festgestellte Fläche und Nutzungsart. | ||
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(2) Die Datenbereitstellung oder -übermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Bundesanstalt zu erfolgen für Unternehmen, für die die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Bundesanstalt die Betriebsnummer der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln. Die Anforderung kann wiederholt erfolgen, damit die Bundesanstalt bei der Überwachung etwaige Änderungen der Betriebsdaten berücksichtigen kann. | ||
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(3) Die Bundesanstalt hat die nach Absatz 1 bereitgestellten oder übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Überwachungsmaßnahmen abgeschlossen sind. | ||
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# § 9 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten | ||
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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | ||
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(2) Sie tritt mit Ablauf des 17. April 2024 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes verordnet wird. |