Skip to content

Commit

Permalink
refresh laws
Browse files Browse the repository at this point in the history
  • Loading branch information
github-actions[bot] committed Jan 19, 2024
1 parent 943702d commit 8ff2e2d
Show file tree
Hide file tree
Showing 5 changed files with 16 additions and 4 deletions.
4 changes: 3 additions & 1 deletion laws/EEMD-ZV.md
Original file line number Diff line number Diff line change
Expand Up @@ -3,7 +3,9 @@

# Eingangsformel

Auf Grund des § 4h Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 4d Absatz 2 und § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BALM-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT vom 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Logistik und Mobilität:
Auf Grund des § 4h Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 4d Absatz 2 und § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT vom 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:

(+++ Änderung durch Art. 3 Nr. 1 V v 27.11.2023 I Nr. 329 nicht ausführbar, da Eingangsformeln von Verordnungen nachträglich nicht geändert werden können +++)

# § 1 – Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag

Expand Down
4 changes: 2 additions & 2 deletions laws/EnergieStV.md
Original file line number Diff line number Diff line change
Expand Up @@ -1291,9 +1291,9 @@ Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes werden bei einem Schwe

(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur sind dann ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn sie im Steuergebiet vor der erstmaligen Abgabe in einem Kennzeichnungsbetrieb unter Verwendung von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen mit 4,1 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder 5,3 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 6,1 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen (Rotfarbstoffe) und 12,5 g ACCUTRACETM</sup> PLUS (Markierstoff – entspricht einem Gehalt von 9,5 g Butoxybenzol) auf 1 000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig vermischt (gekennzeichnet) wurden.

(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1a Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes), einem Drittgebiet (§ 1a Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1a Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und höchstens 9,0 g Solvent Yellow 124 auf 1 000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. Wird ein zu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festgestellt, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.
(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1a Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes), einem Drittgebiet (§ 1a Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1a Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und höchstens 18,75 g ACCUTRACETM</sup> PLUS (Markierstoff – entspricht einem Gehalt von höchstens 14,25 g Butoxybenzol) auf 1 000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. Wird ein zu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festgestellt, gilt § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß.

(3) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Menge Solvent Yellow 124 andere als in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthalten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterscheidung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
(3) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Menge ACCUTRACETM</sup> PLUS andere als in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthalten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterscheidung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

# § 3 – Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen

Expand Down
2 changes: 1 addition & 1 deletion laws/TPG.md
Original file line number Diff line number Diff line change
Expand Up @@ -406,7 +406,7 @@ Dabei sollen die Hausärzte ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine Verpflich

1. im Hinblick auf die Person, die eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgibt, neben der Erklärung selbst

a) ihre Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrit, die zu pseudonymisierende Krankenversichertennummer und EMail-Adresse,
a) ihre Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, die zu pseudonymisierende Krankenversichertennummer und E-Mail-Adresse,

b) die für den Zugriff auf das Register erforderlichen Kennungen und

Expand Down
8 changes: 8 additions & 0 deletions laws/TierSchHuV.md
Original file line number Diff line number Diff line change
Expand Up @@ -47,6 +47,8 @@ Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwen

(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.

(+++ § 2 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)

# § 3 – Anforderungen an das Halten beim Züchten

(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss
Expand All @@ -69,6 +71,8 @@ Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und d

(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)

# § 4 – Anforderungen an das Halten im Freien

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
Expand Down Expand Up @@ -143,6 +147,8 @@ Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.

(+++ § 6 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)

# § 7 – Anbindehaltung

(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.
Expand All @@ -155,6 +161,8 @@ Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens

3. breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)

# § 8 – Fütterung und Pflege

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
Expand Down
2 changes: 2 additions & 0 deletions laws/TierSchTrV.md
Original file line number Diff line number Diff line change
Expand Up @@ -131,6 +131,8 @@ Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen

(4) Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.

(+++ § 10 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)

# § 11 – Eintagsküken

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass
Expand Down

0 comments on commit 8ff2e2d

Please sign in to comment.