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github-actions[bot] committed Jan 30, 2024
1 parent 819e19c commit 88a0151
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4 changes: 4 additions & 0 deletions laws/BAFinBefugV.md
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Expand Up @@ -163,6 +163,10 @@ Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsver

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4a Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute.

# § 1f

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird nach § 19 Absatz 5 des Zahlungskontengesetzes ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu erlassen.

# § 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
8 changes: 8 additions & 0 deletions laws/HeilprG.md
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Expand Up @@ -19,6 +19,8 @@ Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

(+++ § 2 Abs. 2: Nach übereinstimmender Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung gem. Art. 123ff. GG 100-1 kein Bundesrecht +++)

# § 3

Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
Expand All @@ -27,6 +29,8 @@ Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherzie

\-

(+++ § 4: Widerspricht Art. 12 Abs. 1 GG 100-1 +++)

# § 5

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Expand All @@ -43,10 +47,14 @@ Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine

(2) (gegenstandslos)

(+++ § 6 Abs. 2: Ergänzungsermächtigung erloschen gem. Art. 129 Abs. 3 GG 100-1 +++)

# § 7

Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(+++ § 7: Auslassung in Zeile 1 durch d. staatsrechtliche Entwicklung überholt, Ergänzungsermächtigung erloschen gem. Art. 129 Abs. 1 GG 100-1 +++)

# § 8

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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4 changes: 2 additions & 2 deletions laws/KInvFG.md
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Expand Up @@ -29,7 +29,7 @@ Der in § 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die
| Schleswig-Holstein | 2,8439 |
| Thüringen | 2,1663. |

§ 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/18 -
§ 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 29.11.2023 I Nr. 23 - 2 BvF 1/18 -

# § 3 – Förderbereiche

Expand Down Expand Up @@ -133,7 +133,7 @@ Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbil

(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.

§ 11 Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/18 -
§ 11 Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 29.11.2023 I Nr. 23 - 2 BvF 1/18 -

# § 12 – Förderbereich und Fördervoraussetzungen

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4 changes: 4 additions & 0 deletions laws/WpI-InhKontrollV.md
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Expand Up @@ -43,6 +43,8 @@ Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschä

(5) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 24 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.

(+++ § 5 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 1 +++)

# § 6 – Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben

(1) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, einzureichen. Dies gilt entsprechend für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Personen.
Expand Down Expand Up @@ -105,6 +107,8 @@ Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, v

(3) Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 25 Satz 2 bis 8 des Wertpapierinstitutsgesetzes anfordern.

(+++ § 8 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 3 +++)

# § 9 – Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular „Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung“ nach Anlage 5 anzuzeigen. Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
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